Neuer Datenschutz bei Google Analytics
Lange hat es gedauert, aber nach nunmehr drei Jahren haben sich Google und die zuständigen Datenschutzbehörden auf eine einheitliche Datenschutz-Regelung verständigt. Bislang war es bei Google Analytics so geregelt, dass die IP-Adressen der jeweiligen Internetseiten-Besucher auch ohne Zustimmung gespeichert und in die Auswertung übernommen wurden.
Hierbei kann zwar keine Person grundsätzlich namentlich erfasst werden, hatte man aber beispielsweise in seiner Firma eine feste IP Adresse und war Einzelunternehmer, so konnte bei einem Besuch auf einer Internetseite mit Hilfe von Google Analytics rückverfolgt werden, welche Inhaltsseiten angeschaut wurden. Es gab folglich auch keine Möglichkeit sich bei Google aus der Erfassung löschen zu lassen. Hierin bestand auch der wesentliche Unterschied zu der eTracker Statistiksoftware.
Die Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde hat sich nun mit Google auf folgende Regelung verständigt. Hier in Kürze:
- Der Websitebetreiber schließt mit Google einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich ab.
- Der Websitebetreiber klärt in seinen AGB´s über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics auf und weist auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Erfassung durch Google Analytics hin.
- Der Websitebetreiber beauftragt Google mit der Kürzung der IP-Adressen im Google Analytics-Programmcode.
- Der Websitebetreiber löscht alle bislang mit Google Analytics erfassten Daten.
Wer die genauen Texte und Quellenhinweise sucht, findet diese hier.
„Da einige unserer Kunden auf Ihrer Internetseite sicherlich auch die kostenfreie Statistiksoftware von Google einsetzen, sollten Betreiber von Branchenbüchern und anderen Gewerbeportalen Ihre Kunden über die Änderungen informieren“, so Vanessa Gambietz, Inhaberin des Online Branchenverzeichnis EBVZ.
